Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem oder mehreren Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Jeder Geschäftsführer kann durch Gesellschafterbeschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
Erbringung und Vermittlung von Dienstleistungen aller Art insbesondere für die Installation, Montage und Vermietung von Veranstaltungstechnik; Erwerb und die Veräußerung von Immobilien einschließlich deren Entwicklung, Vermietung, Verpachtung und Verwaltung, Vermittlung des Abschlusses und der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen insbesondere über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte - gewerbliche Räume - Wohnräume - Darlehen; Beratungsdienstleistungen aller Art; Hausmeisterdienste und Hausverwaltung.