Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem oder jedem Geschäftsführer die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Durch Gesellschafterbeschluss können einzelne oder mehrere Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
- die Annahme und Vermittlung von Pferdewetten und Sportwetten, - die Beratung betreffend die Annahme und Vermittlung von Pferdewetten und Sportwetten, - die Beratung beim Aufbau und Betrieb von Wettannahmestellen, stationärem Vertrieb, Telefon- und Onlinewetten im Bereich der Pferdewetten und Sportwetten im Inland und Ausland, - die Beratung und Dienstleistungen aller Art im Bereich der Pferdewetten und Sportwetten, sowohl im Inland als auch im Ausland.