Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem oder mehreren Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Jeder Geschäftsführer kann durch Gesellschafterbeschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen
Gegenstand
Der Betrieb einer Bauunternehmung und alle damit verbundenen Geschäfte und Tätigkeiten, der An- und Verkauf von Grundstücken und Immobilien sowie die Bebauung von Grundbesitz für eigene und fremde Rechnung einschließlich der Durchführung von Bauträgermaßnahmen, die Projektentwicklung, der Handel mit Baumaterialien, Baumaschinen und Kraftfahrzeugen, ein Speditionsbetrieb und alle damit verbundenen Geschäfte und Tätigkeiten.