Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so sind diese einzelvertretungsberechtigt. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem oder jedem Geschäftsführer die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Durch Gesellschafterbeschluss können einzelne oder mehrere Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
Die Führung eines Handwerksbetriebes für Elektrotechnik, Kraftwärmekopplung, erneuerbare Energie, Steuerungs- und Regelungssysteme, Gartenbautechnik, Sicherheitstechnik, Brand- und Einbruchmeldeanlage, Videoüberwachung, Daten und Netzwerktechnik, Installation, Planung und Wartung, Handel mit technischen Artikeln sowie alle sonstigen Geschäfte, die hiermit im Zusammenhang stehen oder diese zu fördern bestimmt sind.