Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei von ihnen oder durch einen von ihnen in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Die Gesellschafter können durch Beschluss bestimmten Geschäftsführern die Befugnis einräumen, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Die Gesellschafter können durch Beschluss bestimmte Geschäftsführer von den Beschränkungen aus § 181 BGB befreien.