Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem oder jedem Geschäftsführer die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Durch Gesellschafterbeschluss können einzelne oder mehrere Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
Vermietung von gesellschaftseigenem Inventar, insbesondere von Gerüsten und Gerüstteilen sowie von beweglichen Baugeräten und Bauvorrrichtungen aller Art, sowie außerdem die Verwaltung von eigenem Vermögen auf sonstige Weise. Die Gesellschaft darf alle Geschäfe betreiben, die mit diesem Unternehmensgegenstand zusammenhängen, insbesondere auch Handelsaktivitäten im Bereich der vorbezeichneten Güter sowie Dienstleistungen aller Art im Bereich Gerüstbau.