Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so wird die Gesellschaft durch jeden Geschäftsführer vertreten. Solange nur ein Geschäftsführer vorhanden ist, vertritt dieser die Gesellschaft allein. Abweichend können die Gesellschafter durch Beschluss Einzel- statt Gesamtvertretung anordnen und allen oder einzelnen Geschäftsführern gestatten, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit sich selbst im eigenen Namen oder bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit Dritten als Vertreter von Dritten uneingeschränkt zu vertreten (Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB).