Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so vertreten jeweils zwei von ihnen die Gesellschaft gemeinsam. Die Gesellschafterversammlung kann abweichend davon einzelnen Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis oder Gesamtvertretungsbefugnis in Gemeinschaft mit einem Prokuristen erteilen. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Die Gesellschafterversammlung kann die Geschäftsführer oder einzelne von ihnen von den Beschränkungen des §181 BGB befreien.