Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem oder jedem Geschäftsführer die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Durch Gesellschafterbeschluss können einzelne oder mehrere Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
Die Sanierung von Altbauten und die schlüsselfertige Herstellung von Bauwerken aller Art im Hochbau, im eigenen Namen und unter Einschaltung von Subunternehmern. Ferner ist Gegenstand des Unternehmens der Handel wie auch die Handelsvertretung für Geschäfte verschiedener Art, insbesondere für den Vertrieb von Fertigteilen und Maschinen nebst Zubehör auf dem Gebiet der Bau-Technik.