Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Gesellschaft wird, wenn nur ein Geschäftsführer vorhanden ist, durch diesen vertreten. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird sie durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann bestimmten Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten, und bestimmten Geschäftsführer und Liquidatoren von den Beschränkungen aus § 181 BGB befreien.
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
Der Groß- und Einzelhandel mit Werbeartikeln aller Art, der Vertrieb der vorgenannten Produkte über Online-Shops und alle damit zusammenhängenden Geschäfte.