Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem oder mehreren Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Jeder Geschäftsführer kann durch Gesellschafterbeschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
Der Handel mit Rohstoffen, die Rückführung von industriellen Abfall- und Nebenprodukten zu einem wirtschaftlichen Zweck, der Handel und das Qualitätsmanagement in diesem Bereich, Konzeptentwicklung zur Altlastensanierung und Folgenutzung, Konzeptentwicklung für Produktanwendungen in der Bauindustrie, Metallurgie, bei Kraftwerken und in der Landwirtschaft, das Halten und Verwerten von Patenten, Marken und Lizenzen