Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Gesellschaft wird, wenn nur ein Geschäftsführer vorhanden ist, durch diesen vertreten. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird sie durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann dem Geschäftsführer oder wenn mehrere Geschäftsführer vorhanden sind, einzelnen oder allen von ihnen die Befugnis zur Einzelvertretung und/oder die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
Der Betrieb von Biogasanlagen, der Handel mit und die Vermittlung des Transports von Biomassen für Biogasanlagen, Kompostierung und Verbrennung, die Entsorgung von Biogasanlagen-Abfallprodukten und alle hiermit im Zusammenhang stehenden Geschäfte.