Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Die Gesellschafterversammlung kann den oder einzelnen Geschäftsführern die alleinige Vertretungsbefugnis übertragen.Die Geselllchafterversammlung kann den oder einzelne Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.