Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem oder jedem Geschäftsführer die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Jeder Geschäftsführer kann durch Gesellschafterbeschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
Die Rohr- und Kanalreinigung; Dichtungsprüfung von abwassertechnischen Anlagen inner- und außerhalb von Gebäuden; grabenlose Rohr- und Kanalsanierung; Rohr- und Kanal-TV; Kanal- und Leckagenortung; Ausbildung von Fachkräften für Rohr-, Kanal- und Industrieservice sowie alle Hilfsgeschäfte, die dem Gesellschaftszweck direkt oder indirekt dienen.