Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem oder mehreren Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln zu vertreten. Jeder Geschäftsführer kann durch Gesellschafterbeschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
Die Herstellung von Filmproduktionen aller Art, die Verwertung von Bild- und Tonträgern unterhaltenden, informativen und werbenden Inhaltes, der Erwerb, die Vermittlung und jede Art von Verwertung von Urheberrechten und damit verwandten Schutzrechten insbesondere Leistungsschutzrechten sowie Medienberatung, Presseberatung und Pressearbeiten mit allen dazugehörigen Rechten