| Gegenstand | (1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Zweck der Gesellschaft ist gem. § 52 AO die Förderung der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe. Darüber hinaus fördert die Ge-sellschaft die Jugendhilfe, die internationale Gesinnung, die Toleranz auf allen Ge-bieten der Kultur sowie den Gedanken der Völkerverständigung. (3) Die Gesellschaft verwirklicht ihre Zwecke insbesondere durch: - den Betrieb von Freizeit-, und Bildungs- und Jugendeinrichtungen - durch kulturelle, soziale, bildungsorientierte und erzieherische Maßnahmen, die zur Entwicklung von Werten wie Toleranz, Solidarität und Demokratie beitragen, - die Durchführung von Auslands- und Kulturreisen mit Bildungscharakter -die Förderung der interkulturellen Jugend- und Erwachsenenbildung, Familienunterstützung sowie gesellschaftlicher Integration von Menschen mit und ohne Migrationshintergrund durch Stadtteilarbeit, die Erledigung von Behördengängen sowie Hilfestellung und den Betrieb einer Beratungsstelle -die Umsetzung von Maßnahmen im Übergang von Schule zu Beruf, -die Förderung der schulischen und außerschulischen Bildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen durch Kurs- und Seminarangebote und Hausaufgabenhilfen, -durch Medienarbeit zur Förderung des interkulturellen Dialogs |