| Gegenstand | 1. Zweck der Gesellschaft ist die Verbesserung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, älteren Menschen und Menschen mit physischen, psychischen oder kognitiven Beeinträchtigungen in allen Lebensbereichen, insbesondere durch die Herstellung bzw. Verbesserung der Barrierefreiheit, durch den Einsatz von individuellen technischen Hilfen und assistiven Technologien, sowie durch die Anwendung der Prinzipien des Universellen Designs. 2. Der Zweck der Gesellschaft wird verwirklicht insbesondere durch: - Planung und Durchführung von Projekten zur Erforschung, Entwicklung, Erprobung und Verbreitung von barrierefreien Lösungen und assistiven Technologien, sowie zur Verbesserung der Teilhabemöglichkeiten - Bildungs- und Schulungsangebote - Umsetzungsbegleitung für Barrierefreiheit, z.B. durch Beratung, Konzepterstellung, Prüfung oder Begutachtung - Individuelle Beratung und Unterstützung von Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen, von deren Interessenvertretungen sowie von deren (privaten und professionellen) Unterstützungspersonen - Erbringung von Dienstleistungen zur Barrierefreiheit, insbesondere Beratung des Landes Nordrhein-Westfalen und der jeweiligen Kommunen Die Gesellschaft kann ihre gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecke auch durch planmäßiges Zusammenwirken i. S. d. § 57 Abs. 3 AO mit den nachfolgenden Körperschaften realisieren: - Evangelische Stiftung Volmarstein - Evangelisches Krankenhaus Hagen-Haspe gem. GmbH - IDV Integrations Dienste Volmarstein gem. GmbH - Evangelische Altenhilfe und Betreuung Haspe gem. GmbH - MZV Medizinisches Zentrum Volmarstein gem. GmbH - ADV Ambulante Dienste Volmarstein gem. GmbH - Jos-Bakker-Haus gem. GmbH - KJV Kinder- und Jugendhilfe Volmarstein gGmbH - Bildungsakademie Volmarstein GmbH - WDV Wirtschaftsdienste Volmarstein GmbH - Volmarstein Medical GmbH Weiterhin kann der Satzungszweck auch durch das planmäßige Zusammenwirken im Sinne des § 57 Abs. 3 AO mit anderen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbegünstigten Körperschaften sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts verwirklicht werden. Das planmäßige Zusammenwirken erfolgt durch die Inanspruchnahme von Funktions- und Unterstützungsleistungen, wie zum Beispiel Dienst- und Beratungsleistungen. Das planmäßige Zusammenwirken kann zudem durch die Erbringung von Funktions- und Unterstützungsleistungen (bspw. Personaldienstleistungen oder Beratungen und Dienstleistungen in Form von Planung, Umsetzung und Durchführung von gemeinsamen Projekten) erfolgen. Die Gesellschaft kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. Sie kann auch ihrerseits als Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO für andere steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts tätig werden. |