Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Die Zwecke der Gesellschaft sind: - die Förderung der Kunst und Kultur im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO, - die Förderung der Volksbildung im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO; - die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 25 AO.