| Gegenstand | Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden, die Errichtung und die Verwaltung von Wohn- und Geschäftshäusern sowie von Eigentumswohnungen und zur gewerblichen Nutzung bestimmten Teileigentums und der Verkauf, die Vermietung und Vermittlung solcher Objekte. Die Gesellschaft kann ihre Tätigkeit im In- und Ausland ausüben. Sie ist berechtigt, sich an Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art in beliebiger Form zu beteiligen, solche Unternehmen zu erwerben, Zweigniederlassungen zu errichten, Kooperationsverträge jeder Art abzuschließen und sämtliche Geschäfte zu betreiben, die geeignet sind, die Unternehmungen der Gesellschaft zu fördern. Zur Abgrenzung des Gegenstandes des Unternehmens wird darauf hingewiesen, daß ein Gesellschafter Architekt ist, der seine Betätigung im Gegenstand des Unternehmens aufgrund eines einstimmigen Beschlusses der Gesellschafterversammlung ausüben darf sowie nur unter der weiteren Voraussetzung, daß das Unternehmen eine angemessene Entschädigung erhält. Diese Bestimmung soll als Ausnahmevorschrift gelten, z. B. für den Fall, daß ein Auftraggeber ausdrücklich die Durchführung der Tätigkeit im Geschäftsbereich des Unternehmens durch den Gesellschafter-Architekten verlangt. Grundsätzlich sollen aber die Bereiche des Unternehmens auf der einen Seite und des Architekten auf der anderen Seite streng voneinander getrennt sein. Die Gesellschaft kann ihre Tätigkeiten im In- und Ausland ausüben. Sie ist berechtigt, sich an Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art in beliebiger Form zu beteiligen, solche Unternehmen zu erwerben, Zweigniederlassungen zu errichten, Kooperationsverträge jeder Art abzuschließen und sämtliche Geschäfte zu betreiben, die geeignet sind, die Unternehmungen der Gesellschaft zu fördern. |