Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
Die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Absatz 2 WPO, insbesondere der folgenden Tätigkeiten: betriebswirtschaftliche Prüfungen von Jahres- und Konzernabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, sonstige betriebswirtschaftliche Prüfungen, Unternehmensbewertungen und Corporate Finance-Dienstleistungen, betriebswirtschaftliche Beratung, Leistungen auf dem Gebiet der Steuerberatung, Tätigkeiten auf den Gebieten der wirtschaftlichen Betriebsführung als Sachverständiger, Erstellung von Gutachten. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind weiter alle mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers unvereinbaren Tätigkeiten, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten anch § 43a Abs. 3 Nr. 1 WPO.