Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Der Erwerb, die Entwicklung, der Bau, die Vermietung und der Verkauf von Wohn- und Gewerbeimmobilien. Soweit behördliche Genehmigungen für ein Tätigwerden gem. § 2 Abs. 1 erforderlich sind, wird die Gesellschaft ihre Tätigkeit erst nach Vorliegen entsprechender Genehmigungen aufnehmen.