Code: Ist nur ein Liquidator bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, so wird die Gesellschaft durch die Liquidatoren gemeinsam vertreten. (073)
Gegenstand
Die treuhänderische Verwaltung fremden Vermögens bei Warenlieferungen und Dienstleistungen - soweit dazu keine besondere Erlaubnis, z. B. nach § 1 KWG, erforderlich ist - zur Stärkung des Vertrauensverhältnisses zwischen Verkäufer und Käufer bzw. Auftraggeber und Auftragnehmer durch sicheres Bezahlen auf ein Treuhandkonto zur Vermeidung uneinbringlicher Außenstände und zum Schutz vor der Insolvenz des Vertragspartners.