Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer berufen, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Durch Gesellschafterbeschluss kann Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft einzeln zu vertreten oder im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
der Betrieb von Spielhallen, der Erwerb und die Veräußerung bestehender Spielhallen, die Entwicklung von Spielhallenkonzepten, die Planung, die Einrichtung und der Betrieb von Cafés und Gaststätten sowie die Aufstellung und der Betrieb von Unterhaltungsautomaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit und die Vermittlung onlinebasierter Glücksspiele