Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer berufen, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Durch Gesellschafterbeschluss kann Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft einzeln zu vertreten oder im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
das Halten und Verwalten von Beteiligungen an anderen Gesellschaften im In- und Ausland als Holding-Gesellschaft, sowie die Neugründung von Gesellschaften und die Verwaltung eigenen Vermögens, einschließlich der Übernahme von Verwaltungs-, Leitungs- und Beratungsaufgaben für verbundene Unternehmen sowie der Geschäftsführung von Tochtergesellschaften unter Übernahme der unbeschränkten Haftuftung