Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer berufen, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Durch Gesellschafterbeschluss kann Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft einzeln zu vertreten oder im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
die Verwaltung von Vermögen von Gesellschaften sowie die Wahrnehmung der Funktion einer Führungsholding durch Beteiligung an gewerblichen Unternehmen aller Art im In- und gegebenenfalls Ausland zum Zwecke der Finanzanlage einschließlich der Übernahme der zentralen Geschäftsführung bei derartigen Beteiligungsgesellschaften. Insbesondere bestimmt und koordiniert die Gesellschaft die Geschäftspolitik und -planung des Konzernkreises.