Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer berufen, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Durch Gesellschafterbeschluss kann Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft einzeln zu vertreten oder im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
der Aufbau und der Betrieb einer Community über Websiten und Social-Media-Kanäle, die Vermarktung von eigenen Produkten und Produkten Dritter in sozialen Medien (Social Media Marketing), Beratung im Zusammenhang mit Social Media Marketing, die Gestaltung von Werbekampagnen für Unternehmen, die Entwicklung, Herstellung, Verwertung und Vertrieb von Medienprodukten aller Art sowie der Erwerb, das Halten und Verwalten von Unternehmensbeteiligungen.