Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer berufen, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Durch Gesellschafterbeschluss kann Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft einzeln zu vertreten oder im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
Erwerb von Unternehmen; Unternehmensteilen und von Beteiligten an Unternehmen; das Halten und die Veräußerung von Unternehmen; Unternehmerteilen und Unternehmerbeteiligungen; die Übernahme der Geschäftsführung und Vertretung sowie die Verwaltung gewerblicher Unternehmen und die Übernahme der persönlichen Haftung und alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte.