Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer berufen, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Durch Gesellschafterbeschluss kann Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft einzeln zu vertreten oder im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
-Immobilien (Vermittlung, Vermietung, An- und Verkauf, Verwaltung, Projektierung) -Internationaler Handel mit Gesellschaftsanteilen, Unternehmen, Fabrikmaschinen, Kraftfahrzeugen und Waren aller Art, außer genehmigungspflichtige -Leiharbeitnehmervermittlung -Abschluss von Verträgen oder die Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume und gewerbliche Räume zu vermitteln oder nachzuweisen im Sinne von § 34 c GewO.