Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer berufen, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Durch Gesellschafterbeschluss kann Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft einzeln zu vertreten oder im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
Der Erwerb, das Halten und die Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmen im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und nicht als Dienstleistung für Dritte sowie die Übernahme von Verwaltungs-, Management - und Beratungsaufgaben für verbundene Unternehmen, schließlich die Koordination und Überwachung der operativen Tätigkeiten der verbundenen Unternehmen. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte und Maßnahmen durchführen, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern.