Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Jeder Geschäftrsführer ist berechtigt, die Gesellschaft allein zu vertreten. Durch Gesellschafterbeschluss kann Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
die Förderung der Jugendhilfe; die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe; die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit