Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer berufen, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Durch Gesellschafterbeschluss kann Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft einzeln zu vertreten oder im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
das Kaufen und Halten von Beteiligungen an Unternehmen jeglicher Art und das Ausüben der damit verbundenen Gesellschafts- und Gesellschafterrechte sowie die Beteiligung an fremden Unternehmen mit Übernahme der Geschäftsführung und Vertretung, insbesondere in Kommanditgesellschaften, sowie die Übernahme persönlicher Haftung in fremden Unternehmen; weiter die Verwaltung eigenen Vermögens mit allen dazu erforderlichen Maßnahmen allein oder in Zusammenarbeit mit Dritten.