Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer berufen, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Durch Gesellschafterbeschluss kann Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft einzeln zu vertreten oder im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
der Erwerb, das Halten und Verwalten von Investments und Beteiligungen aller Art, insbesondere aber nicht ausschließlich Unternehmensbeteiligungen an jungen Start-ups. Der Erwerb erfolgt ausschließlich mit eigenem Kapital in eigenem Namen und nicht für Dritte. Finanzdienstleistungen, die nach dem Kreditwesengesetz (KWG) oder dem Zahlungsdienstleistungsaufsichtsgesetz (ZAG) erlaubnispflichtig sind, sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft dient der Vermögensverwaltung von eigenem Vermögen in eigenem Namen.