Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer berufen, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Durch Gesellschafterbeschluss kann Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft einzeln zu vertreten oder im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
Beratung in allen Fragen der Planung und Durchführung von Unternehmenskäufen und -verkäufen und alle damit verbundenen Tätigkeiten sowie die Beratung von Unternehmen und Investoren in operativen und strategischen Themen. Ausgenommen sind Tätigkeiten wie Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung sowie Bankgeschäfte i.S.d. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen und Geschäfte, die unter § 34c GewO fallen.