Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer berufen, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Durch Gesellschafterbeschluss kann Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft einzeln zu vertreten oder im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentümergesetzes, Verwaltung von Mietobjekten für Dritte oder im eigenen Bestand befindliche Immobilien im Sinne des bürgerlichen Gesetzes, Sondereigentumsverwaltung im Sinne des bürgerlichen Gesetzes und Gewerbeverwaltung, Kauf, Verkauf, Vermietung und Vermittlung von Immobilien