Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer berufen, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Durch Gesellschafterbeschluss kann Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft einzeln zu vertreten oder im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
die Errichtung und der Betrieb eines oder mehrerer Medizinischer Versorgungszentren (im Folgenden auch "MVZ" genannt) im Sinne von § 95 Abs. 1 Satz 2 i. V. mit Abs. 1a SGB V. Die Gesellschaft erbringt durch Gesellschafter, die Ärzte sind und ihre Tätigkeit in einem MVZ der Gesellschaft ausüben, sowie durch angestellte Ärzte umfassend alle ärztlichen und damit zusammenhängenden nichtärztlichen Leistungen der für das jeweilige MVZ zugelassenen Fachgebiet unter Wahrung der Fachgebietsgrenzen für gesetzlich und privat versicherte Patienten. Die Gesellschaft übt insoweit die Heilkunde am Menschen aus und beachtet hierbei das ärztliche Berufsrecht, insbesondere die Weisungsfreiheit der Ärzte in medizinischen Fragen