Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer berufen, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Durch Gesellschafterbeschluss kann Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft einzeln zu vertreten oder im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
Die Vermögensverwaltung, die Unternehmensberatung, der Handel mit börsennotierten und nicht börsennotierten Unternehmensanteilen im eigenen Namen sowie das Halten und Verwalten von Beteiligungen an anderen Unternehmen aller Art. Weiterer Gegenstand ist der An- und Verkauf von Immobilien im eigenen Namen, der Erwerb, die Veräußerung und Verwaltung von Immobilien aller Art im eigenen Namen und für Ditte sowie die Verwaltung von eigenem und fremden Vermögen. (keine gewerbliche Tätigkeit nach § 34c GewO)