Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer berufen, so vertritt dieser die Gesellschaft allein und ist befugt, Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Durch Gesellschafterbeschluss kann Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
der Erwerb, das Halten und Verwalten von Beteiligungen und eigenem Vermögen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, nicht als Dienstleistung für Dritte, sowie die Erbringung von Managementleistungen. Ausgenommen sind alle Tätigkeiten, die einer staatlichen Erlaubnis und / oder Genehmigung, insbesondere nach dem Kreditwesengesetz (KWG) oder dem Kapitalanlagegesetz (KAGB), bedürfen. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die den Gegenstand des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet sind. Sie darf zu diesem Zweck im In- und Ausland Zweigniederlassungen und sonstige Geschäftsstellen errichten. Sie kann auch andere Unternehmen gleicher oder unterschiedlicher Art gründen, erwerben oder sich an diesen beteiligen und deren Geschäftsführung übernehmen oder sich auf die Verwaltung von Beteiligungen beschränken.