Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer berufen, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Durch Gesellschafterbeschluss kann Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft einzeln zu vertreten oder im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
die Verwaltung von eigenem Vermögen sowie der Erwerb und das Halten von Beteiligungen an Unternehmen sowie Investitionen in sonstige Assetklassen. Ausgenommen sind solche Tätigkeiten, für die besondere gesetzliche oder behördliche Erlaubnisse erforderlich sind.