Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer berufen, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Durch Gesellschafterbeschluss kann Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft einzeln zu vertreten oder im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
Die Errichtung und der Betrieb von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) i.S.d. § 95 Abs. 1 SGB V zur Sicherstellung der privat- und vertragsärztlichen Versorgung durch eine fachübergreifende ambulante Versorgung der Patienten. Das MVZ nimmt bei Bedarf an vertragsgesteuerten Versorgungsformen gem. § 73b, 73c, 104a ff. SGB V und an Modellvorhaben teil.