Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer berufen, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, ist jeder Geschäftsführer stets einzelvertreungsberechtigt. Durch Gesellschafterbeschluss kann eine abweichende Vertretungsregelung getroffen werden. Jeder Geschäftsführer ist berechtigt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Durch Gesellschafterbeschluss kann eine abweichende Regelung getroffen werden.
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
Der Handel, die Reparatur, die Vermietung von Motorrädern und anderen Kraftfahrzeugen, der Handel mit Ersatzteilen und Zubehör deren Bearbeitung, Aufbereitung und Verkauf sowie die Erbringung diesbezüglicher Dienstleistungen. Ausgeschlossen sind Tätigkeiten, die einer staatlichen Genehmigung unterliegen oder einer bestimmten Berufsgruppe vorbehalten sind.