Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer berufen, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Durch Gesellschafterbeschluss kann Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft einzeln zu vertreten oder im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
Beratung und Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der technischen Kommunikation für Softwareentwicklungsunternehmen, u. a. im Bereich der Telekommunikation; die Personal- bzw. Unternehmensberatung, insbesondere auf dem Gebiet des Coachings im Bereich der Mitarbeiterqualifizierung einschließlich der Förderung von Führungsqualitäten und Teambildungsmaßnahmen, der An- und Verkauf von Grundstücken und Immobilien, wobei genehmigungspflichtige Geschäfte, insgesondere nach § 34 c GewO, nicht ausgeübt werden, und das Halten und Verwalten von eigenem Vermögen.