Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer berufen, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Durch Gesellschafterbeschluss kann Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft einzeln zu vertreten oder im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
die Planung, Errichtung, der Erwerb und Vermarktung von Gebäuden, Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, insbesondere auch die Tätigkeit als Bauträger oder Baubetreuer im Sinne der Makler- und Bauträgerverordnung; ferner der Siedlungsbau, die Verwaltung von Wohn- und Gewerbeimmobilien sowie die Tätigkeit als Makler.