Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Jeder Geschäftsführer vertritt einzeln. Durch Gesellschafterbeschluss kann Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
der europäisch-chinesische Kulturaustausch sowie Service- und Beratungsdienstleistungen, insbesondere hinsichtlich chinesischer Fernseh- und Filmproduktionen in Europa, die Produktionsleitung, Organisation und Regieführung für Fernseh- und Filmproduktionen sowie die Komparsenauswahl; der Handel mit Produkten, insbesondere Kameras, Projektoren und Lichtausrüstung für die Fernsehprogramm- und Filmproduktion und alle damit zusammenhängenden und dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar dienenden Geschäfte; der Erwerb, das Halten und Verwalten von Immobilien sowie die Beteiligung der Gesellschaft an anderen Unternehmen und die Errichtung von Zweigniederlassungen im In- und Ausland und alle damit zusammenhängenden Geschäfte