Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer, die jeweils die Gesellschaft allein vertreten. Ist nur ein Geschäftsführer berufen, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführer sind befugt, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten uneingeschränkt zu vertreten.
Gegenstand
Hochbau, Trockenbau, Metallbau sowie der Import von Fensterprofilen als Teilprodukt sowie die Verarbeitung von anderweitig fertig gestellten Endprodukten sowie sämtliche Nebenarbeiten, die mit dem Fenstereinbau in Zusammenhang stehen soweit diese nicht unter einem zusätzlichen Genehmigungserfordernis stehen.