Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Die Gesellschaft kann einem oder mehreren Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis erteilen. Die Geschäftsführer können von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden und Rechtsgeschäfte namens der Gesellschaft mit sich selbst im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten uneingeschränkt vornehmen.