| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Als Geschäftsführer sind Steuerberater zu bestellen (§ 50 Abs. 1 Satz 1 StBerG). Mindestens ein Geschäftsführer, der Steuerberater ist, muss eine berufliche Niederlassung am Sitz der Gesellschaft oder in dessen Nahbereich haben (§ 50 Abs. 1 Satz 2 StBerG). Neben Steuerberatern könnnen auch Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie, nach Genehmigung durch die zuständige Steuerberaterkammer, besonders befähigte Personen mit einer anderen Ausbildung als in einer der in § 36 StBerG genannten Fachrichtungen als Ge-schäftsführer bestellt werden (§ 50 Abs. 2 und Abs. 3 StBerG). Die Zahl der Geschäftsführer, die nicht Steuerberater sind, darf die Zahl der Steuerberater unter den Geschäftsführern nicht übersteigen (§ 50 Abs. 4 StBerG). Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer berufen, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Durch Gesellschafterbeschluß kann Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft einzeln zu vertreten oder im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Wird die Gesellschaft durch einen Geschäftsführer allein vertreten, muss dieser Steuerberater sein. Wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich vertreten, muss mindestens einer der Geschäftsführer Steuerberater sein. Wird die Gesellschaft durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten, muss der Geschäftsführer Steuerberater sein. |