Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer berufen, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Durch Gesellschafterbeschluß kann Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft einzeln zu vertreten oder im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
Das Betreiben von Kieslagerstätten und Steinbrüchen sowie Vertrieb des dadurch gewonnenen Materials, der An- und Verkauf, die Vermittlung und die Vermietung von Baumaschinen, Nutzfahrzeugen und Personenkraftwagen, Recycling von Wirtschaftsgütern, insbesondere Baustoffen, Durchführung von Abrissmaßnahmen und Vertrieb von Recycling-Material, Verwaltung, Betreuung und Vertretung angeschlossener und fremder Gesellschaften.