Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer berufen, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Die Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des § 181 befreit. Durch Gesellschafterbeschluß kann Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft einzeln zu vertreten.
der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen sowie die Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung bei Gesellschaften, insbesondere die Beteiligung als persönlich haftende geschäftsführende Gesellschafterin der neu zu gründenden Dobbelstein GmbH & Co. KG sowie die Verwaltung von Grundbesitz, Sachanlagen, technischen Anlagen und Maschinen und Inventar.