Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Der Geschäftsführer mit der Befugnis, die Gesellschaft stets allein zu vertreten, ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Der Betrieb von Gaststätten sowie die Durchführung von Veranstaltungen und alle dafür erforderlichen Dienstleistungen und Tätigkeiten, der Im- und Export von Gastronomiebedarf sowie der Groß- und Einzelhandel von Gastronomiebedarf und Vermietung und Verpachtung. Erlaubnispflichtige Geschäfte dürfen nicht betrieben werden.