Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch die Geschäftsführer gemeinsam vertreten.
Das An- und Vermieten von Immobilien, insbesondere auch nach Paragraph 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB, die Verwaltung von Immobilien der Gesellschaft und/oder verbundener Gesellschaften, der Handel mit Immobilien, und das Erbringen sonstiger Dienstleistungen im Zusammenhang mit Immobilien, wie Hausmeisterservice (Instandhaltung, Reinigung, Winterdienst, Pflege und Betreuung von Haus, Hof und Garten), welche nicht erlaubnispflichtig nach Paragraph 34c GewO sind.